TOP1: Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhalt der Kreissparkasse Höchstadt als eigenständiges Kreditinstitut“
Es wurden 2733 gültige Stimmen für ein Bürgerbegehren gesammelt. Etwa 5.400 hätten im Landkreis gesammelt werden müssen.
Das Quorum wurde damit nicht erreicht.
Beschluss: 12:35, damit ist das Bürgerbegehren unzulässig
TOP2: Entscheidungen für den Fall der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Art. 12 a LkrO
entfällt
TOP2.1: Festlegung des Termins für den Bürgerentscheid
TOP2.2: Bestellung des Abstimmungsleiters und dessen Stellvertreters
TOP2.3: Bildung und Zusammensetzung eines Abstimmungsausschusses
Dies sind Stichpunkte aus der Mitschrift des Verfassers.
Der Beitrag stellt kein offizielles Sitzungsprotokoll dar.